1. Allgemeines |
1.1 |
Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferer und Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn er im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und der Lieferer diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. |
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1.2 |
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber zustande. |
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1.3 |
Die Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Lieferers sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen. Vertragsinhalt ist deshalb nur das, was vom Lieferer schriftlich als vereinbart festgehalten und bestätigt wird. Inhalt und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus der Auftragsbestätigung des Lieferers. |
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2. Lieferzeit |
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2.1 |
Die Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit den Lieferer verlassen hat oder die Versendungs- möglichkeit der Ware angezeigt worden ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Einigung über sämtliche Bedingungen des Geschäfts und Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. |
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2.2 |
Die Lieferzeit verlängert sich - auch während Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die der Lieferer bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Lieferers, als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind - verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Rohstoff- oder Energieverknappung, Versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei ähnlichen Ereignissen, die den Lieferer an der Einhaltung der Lieferfrist hindern. Von solchen Hindernissen wird dem Auftraggeber unverzüglich nach bekannt werden Mitteilung gemacht, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist. |
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2.3 |
Die Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen, mit diesem im Zusammenhang stehenden Geschäft in Verzug ist, unbeschadet darüber hinausgehenden Rechte des Lieferers. |
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2.4 |
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Lieferer verschuldet ist, die Lieferung fällig ist und der Auftraggeber erfolglos schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass im Falle leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Lieferers auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt ist, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. |
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2.5 |
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist in jedem Fall die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, die technische Mangelfreiheit sowie die Abnahme der von uns gefertigten Produkte durch das Qualitätsmanagement. |
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3. Preise |
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3.1 |
Maßgebend sind die in der Auftrags- bestätigung genannten Preise. |
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3.2 |
Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die preisbildenden Faktoren wie Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle, Preiserhöhungen des Lieferanten, Wechselkursschwankungen etc. erhöhen, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsbestätigung. |
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3.3 |
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet. Fordert der Auftraggeber nicht ausdrücklich vor Beginn von Reparaturaufträgen ein schriftliches Angebot, erfolgt die Berechnung nach Aufwand zu üblichen Kalkulationswerten. |
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3.4 |
Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
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3.5 |
Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk / Lager Pulheim ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. |
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4. Zahlung |
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4.1 |
Zahlungen haben in Euro innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, bei Dienstleistungen sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist um mehr als 14 Tage, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% p.a. (bei Nichtkaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach §247 BGB) des Rechnungswertes zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Lieferer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. |
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4.2 |
Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt der Lieferer nur nach Vereinbarung erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen trägt der Auftraggeber. |
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4.3 |
Bei Aufträgen über € 50.000 kann eine Vorauszahlung oder eine der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlung vom Lieferer verlangt werden. |
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4.4 |
Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist. |
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4.5 |
Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht dem Lieferer auch nach Abschluss des Vertrages und über §321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, seine gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen. |
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5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang |
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5.1 |
Für die Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend. Der Lieferer behält sich technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor. |
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5.2 |
Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Rechnung und Gefahr versendet werden. In diesem Falle geht die Gefahr mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder -lagers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Erfolgt keine besondere Weisung, so sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel der Wahl des Lieferers unter Ausschluss der Haftung - außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - überlassen. |
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5.3 |
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Wenn die Verzögerung dagegen von einem Dritten zu vertreten ist, haftet der Lieferer für Beschädigungen der Ware nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
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5.4 |
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt wird oder infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist. |
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5.5 |
Nimmt der Auftraggeber infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, die Ware nicht ab oder storniert den Auftrag ganz oder teilweise, wird eine Kosten- und Abstandszahlung in Höhe von mindestens 20 % des Restauftragswertes fällig. |
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5.6 |
Sofern nicht vom Lieferer aus für bestimmte Produkte von vornherein auf Kosten des Auftraggebers eine Transportversicherung abgeschlossen wird, schließt der Lieferer diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab. In diesem Fall berechnet der Lieferer die entstehenden Kosten, übernimmt jedoch keine Haftung für die Regulierung im Versicherungsfall. |